Stiftung St. Elisabeth zu Eisenach
Luisenstrasse 1
99817 Eisenach
Tel.: 03691 / 78 78 627
Mobil: 0151 / 20 66 91 31
Die oben genannte Stiftung ist mit Bescheid vom Thüringer Innenministerium Nr. 21-1222-253/2003 als rechtsfähige Stiftung anerkannt und mit dem Bescheid vom Finanzamt Mühlhausen vom 25.01.2005 mit der Steuernummer 157/142/10952 als gemeinnützig anerkannt.
Mit der Ordnungsnummer 4257/000142109528 des Finanzamtes Mühlhausen wird die Stiftung als Körperschaft im Sinne des §44a Abs. 4 EStG anerkannt.
Stifterin und Vorstandsvorsitzende:
Dr. Cordula Schilder
Luisenstrasse 1
99817 Eisenach
Tel.: 03691 / 78 78 627
Mobil: 0151 / 20 66 91 31
E-Mail: c.schilder@stiftung-sankt-elisabeth-eisenach.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Cordula Schilder
Luisenstrasse 1
99817 Eisenach
Tel.: 03691 / 78 78 627
Mobil: 0151 / 20 66 91 31
E-Mail: c.schilder@stiftung-sankt-elisabeth-eisenach.de
Unsere Satzung
Die Satzung können Sie sich alternativ auch als pdf-Datei hier herunterladen.
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Elisabeth zu Eisenach“
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in Eisenach.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2
Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Gesundheitsvor- und fürsorge in unterentwickelten Landern, bevorzugt in Lateinamerika. (
- Es sollen vor allen Dingen solche Gesundheitszentren gefördert werden, bei denen eine Eigeninitiative vorliegt und bei denen die personelle Tragfähigkeit der Einrichtung gesichert ist, vorzugsweise durch eine religiöse christliche Gemeinschaft, wie z. B. für die Missionszentrale der Franziskaner.Die Einrichtung der Gesundheitspflege soll dabei langfristig und nachhaltig ausgerichtet sein, im Sinne von Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Es sollen insbesondere Krankenhäuser errichtet werden, bei denen personell das weitere segensreiche Betreiben gesichert ist, bevorzugt durch eine religiöse christliche Gemeinschaft.Unter Gerechtigkeit im Sinne der Stiftung sollte insbesondere die gleiche Würde von Mann und Frau verstanden werden, d. h. angegliedert sein sollte eine Förderung von Frauen.Unter Bewahrung der Schöpfung ist insbesondere eine nachhaltige Wirtschaftlichkeit unter der Wahrung der Ressourcen und der Natur im Sinne des Umweltschutzgedankens zu verstehen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 2 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§3
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Von den Mieten des Hausgrundstückes in Zimmern-Stetten werden 10 Prozent als Rücklage gebildet, um das Haus in seinem Bestand zu erhalten. 90 Prozent gehen der Stiftung zu. Es muss sozial und umweltverträglich angelegt werden. Das Stiftungsvermögen kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Eine Umschichtung von Stiftungsvermögen in die GmbH ist ausgeschlossen.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Hälfte des Reingewinns der GmbH fließt dem Grundstockvermögen zu, die andere Hälfte ist zur laufenden Verwendung bestimmt – sofern diese Bestimmung steuerrechtlich die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
- Die Stiftung wird nach § 58 Nr. 12 AO im Jahr der Errichtung und in den folgenden 2 Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus Zweckbetrieben und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§5
Organe der Stiftung
- Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§6
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
- Die Stifterin ist Vorsitzende des Vorstandes auf Lebenszeit und bestellt auch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n und die anderen Vorstandmitglieder. Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
- Nach Ausscheiden der Stifterin (Tod oder sonstiger Grund) wird auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bestellt. Die Vorstandsmitglieder wählen nach Ausscheiden der Stifterin des Vorstandes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden
- Vorstandsmitglieder sollten besondere Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Vorstandsmitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Von der Stifterin bestellte Vorstandsmitglieder können von dieser jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stifterin bestellt die nachfolgenden Vorstandstandsmitglieder.
- Nach dem Tod der Stifterin übernimmt die Abberufung und die Neubestellung der nachfolgenden Vorstandsmitglieder die Mehrheit des verbleibenden Vorstandes.
- Wird ein Vorstandsmitglied neu bestellt, sind die Aufgaben im Vorstand überlappend zu übernehmen, damit eine Einarbeitungszeit gewährleistet ist. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds ist ebenfalls fünf Jahre.
§7
Aufgaben des Vorstandes
- Die Stifterin vertritt die Stiftung nach außen, solange sie Mitglied des Vorstandes ist. Danach wird die Stiftung durch den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandmitglied nach außen vertreten.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen; dies aber erst bei einem Stiftungsvermögen von mehr als 1 Mio. EUR.
§8
Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder/Innen des Vorstandes dies verlangen.
- Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Stimmen, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreterin, anwesend oder vertreten sind.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme (auch die vertretene) der/des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter/ in und dem Protokollanten/ in zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§9
Satzungsänderung
- Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren, die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern und die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen von Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit gefasst werden. Zu diesen Sitzungen lädt die/der Vorstandsvorsitzende.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind dieser mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
§ 10
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
- Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
- Er kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur vom Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes gefaßt werden.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.Sie sind dieser mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
§11
Vermögensanfall
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen jeweils zur Hälfte an die Missionszentrale der Franziskaner und an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, um es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§12
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des im Lande Thüringen geltenden Stiftungsrechts.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie Haushaltsplan; Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§13
In- Kraft- Treten
- Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Anerkennung der Stiftung in Kraft.