Der Vorstand der Stiftung
Stifterin und Vorstandsvorsitzende:
Dr. Cordula Schilder (ehem. Breuel) – Luisenstr. 1 , 99817 Eisenach
Mitglieder des Vorstandes:
Dr. Stefanie Finck – 70374 Stuttgart
Wilfried Brandherm – Dahlienweg 8D, 63755 Alzenau
Walter Feil – Brahmsstraße 6, 77815 Bühl
Der Vorstand trifft sich 2x jährlich, um über Vergabe der Spendengelder zu beraten. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Vorstand stellt sich vor
Dr. Cordula Schilder (Stiftungsgründerin)
2003 gründete ich die Stiftung St. Elisabeth zu Eisenach, weil mich die Hl. Elisabeth von Wartburg/Thüringen beeindruckte und meine 2. Namenspatronin ist. Ich komme aus einer armen Bauersfamilie, habe Medizin und Philosophie studiert (Promotionsarbeit über das Gottesbild des Nicolaus von Cues).
Darauf folgten viele Weiterbildungen, eine Tätigkeit als Chefärztin, eine eigene Praxis mit Fokus auf Lungenerkran-kungen, Naturheilkunde und Allergien sowie die Leitung des Gesundheitszentrums Eisenach als Ärztliche Direktorin. So konnte ich parallel (als Unternehmen und als private Steuerperson) die Stiftung aus dem Anfangskapital von 300T€ heraus weiterentwickeln.
Jetzt, in der Rentenzeit, ist der 10. bzw. das Drittel nach dem Hl Joachim deutlich weniger und wir verlassen als Stiftung den Grundsatz, dass die rechte Hand nicht wissen darf, was die linke tut.
Meine Motivation?:
Was Ihr meinen geringsten Schwestern und Brüdern getan habt, das habt Ihr mir getan“.
Für mich als Ärztin sind die Kranken in den Entwicklungsländern und als Frau die Mädchen, die Schutz und Bildung brauchen, die Nächsten. Natürlich weiß Frau beim Zustand der Welt nicht, wo sie anfangen soll. Aber irgendwo fangen wir an. Den anderen Bedürfnissen wie Umweltschutz und Bewahrung der Schöpfung tragen wir mit unseren Anlagerichtlinien Rechnung.
Ihre
Cordula Schilder
Dr. Stefanie Finck
Ich wurde 1984 in Bietigheim-Bissingen geboren. Anderen zu helfen war mir schon immer wichtig. Als Kind und Jugendliche war ich im Jugendrotkreuz und nach dem Abitur habe ich dann Medizin studiert.
Während meiner Facharztausbildung zur Hautärztin habe ich Fortbildungen zur Tropenmedizin besucht, um nach Abschluss der Facharztausbildung einen Hilfseinsatz in den Tropen machen zu können.
2016 war ich mit den German Doctors, ehemals Ärzte für die Dritte Welt auf einem sechswöchigen Hilfseinsatz auf den Philippinen. Das einfache Leben dort, die mangelnde Gesundheitsversorgung mit dem daraus folgenden Leid, aber auch die Fröhlichkeit und Dankbarkeit der einheimischen Landbevölkerung haben mich nachhaltig beeindruckt und den Wunsch geweckt, etwas mehr für Menschen in weniger privilegierten Regionen tun zu können.
Deshalb engagiere ich mich neben meiner Tätigkeit als Oberärztin in einer Hautklinik gerne in der Stiftung St. Elisabeth.
Ihre
Stefanie Finck
Walter Feil
Ich arbeite seit über 40 Jahren im Finanzsektor als Spezialist für Investmentresearch und in der Entwicklung von ganzheitlichen Anlagekonzepten.
Cordula kam auf mich zu und bat mich um Unterstützung in diesem Bereich. Ich kümmere mich darum, dass das Vermögen der Stiftung solide Erträge erwirtschaftet, mit denen wir die Bedürftigen in Entwicklungsländern wie in der Satzung beschrieben unterstützen können.
Meine Arbeit im Vorstand bereitet mir viel Freude. Hier kann ich verfolgen, wie mit den einzelnen Förderprojekten Jahr für Jahr Fortschritte erzielt werden.
Ihr
Walter Feil
Wilfried Brandherm
Ich arbeite seit vielen Jahren als Führungskraft im Marketing & Vertriebsbereich und habe Cordula Breuel-Schilder im Rahmen einer Veranstaltung vor vielen, vielen Jahren kennengelernt.
Sie hat mir damals voller Enthusiasmus und Leidenschaft von ihrer Stiftung Sankt Elisabeth zu Eisenach und den damit verbundenen Projekten berichtet und mich gefragt, ob ich im Vorstand der Stiftung mitarbeiten möchte. Spontan habe ich damals „ja“ gesagt und seit dieser Zeit bin ich der Stiftung und vor allem der Stifterin sehr freundschaftlich verbunden.
Im Rahmen der Stiftungsarbeit versuche ich durch Anregungen und Diskussionen einen kleinen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation der Menschen in den geförderten Entwicklungsländern zu leisten.
Ihr
Wilfried Brandherm
Dr. Iris Koper
Nach meinem Studium in Hannover, England und Amerika, Promotion (Schwangerenvorsorge im internationalen Vergleich) Weiterbildung an den Universitätskliniken Homburg /Saar, Oberärztin an einer Klinik der Universität Witten/Herdecke leite ich als Chefärztin eine Klinik für Innere Medizin/Pneumologie in Oldenburg/Holstein.
Seit Jahren setzte ich mich für Frauen in der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie ein neben meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Präsidentin der norddeutschen Gesellschaft für Pneumologie und als Vorsitzende des Ärztevereins Ostholstein.
Ich arbeite sehr gerne im Vorstand der Stiftung mit, um meine Erfahrungen für die Ziele der Stiftung mit einzubringen.
Ihre
Dr. Iris Koper
Unsere Satzung
Die Satzung können Sie sich alternativ auch als pdf-Datei hier herunterladen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Elisabeth zu Eisenach“
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in Eisenach.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2
Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Gesundheitsvor- und fürsorge in unterentwickelten Ländern, bevorzugt in Lateinamerika.
- Es sollen vor allen Dingen solche Gesundheitszentren gefördert werden, bei denen eine Eigeninitiative vorliegt und bei denen die personelle Tragfähigkeit der Einrichtung gesichert ist, vorzugsweise durch eine religiöse christliche Gemeinschaft, wie z. B. für die Missionszentrale der Franziskaner.Die Einrichtung der Gesundheitspflege soll dabei langfristig und nachhaltig ausgerichtet sein, im Sinne von Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Es sollen insbesondere Krankenhäuser errichtet werden, bei denen personell das weitere segensreiche Betreiben gesichert ist, bevorzugt durch eine religiöse christliche Gemeinschaft.Unter Gerechtigkeit im Sinne der Stiftung sollte insbesondere die gleiche Würde von Mann und Frau verstanden werden, d. h. angegliedert sein sollte eine Förderung von Frauen.Unter Bewahrung der Schöpfung ist insbesondere eine nachhaltige Wirtschaftlichkeit unter der Wahrung der Ressourcen und der Natur im Sinne des Umweltschutzgedankens zu verstehen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 2 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§3
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Von den Mieten des Hausgrundstückes in Zimmern-Stetten werden 10 Prozent als Rücklage gebildet, um das Haus in seinem Bestand zu erhalten. 90 Prozent gehen der Stiftung zu. Es muss sozial und umweltverträglich angelegt werden. Das Stiftungsvermögen kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Eine Umschichtung von Stiftungsvermögen in die GmbH ist ausgeschlossen.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Hälfte des Reingewinns der GmbH fließt dem Grundstockvermögen zu, die andere Hälfte ist zur laufenden Verwendung bestimmt – sofern diese Bestimmung steuerrechtlich die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
- Die Stiftung wird nach § 58 Nr. 12 AO im Jahr der Errichtung und in den folgenden 2 Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus Zweckbetrieben und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§5
Organe der Stiftung
- Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§6
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
- Die Stifterin ist Vorsitzende des Vorstandes auf Lebenszeit und bestellt auch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n und die anderen Vorstandmitglieder. Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
- Nach Ausscheiden der Stifterin (Tod oder sonstiger Grund) wird auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bestellt. Die Vorstandsmitglieder wählen nach Ausscheiden der Stifterin des Vorstandes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden
- Vorstandsmitglieder sollten besondere Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Vorstandsmitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Von der Stifterin bestellte Vorstandsmitglieder können von dieser jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stifterin bestellt die nachfolgenden Vorstandstandsmitglieder.
- Nach dem Tod der Stifterin übernimmt die Abberufung und die Neubestellung der nachfolgenden Vorstandsmitglieder die Mehrheit des verbleibenden Vorstandes.
- Wird ein Vorstandsmitglied neu bestellt, sind die Aufgaben im Vorstand überlappend zu übernehmen, damit eine Einarbeitungszeit gewährleistet ist. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds ist ebenfalls fünf Jahre.
§7
Aufgaben des Vorstandes
- Die Stifterin vertritt die Stiftung nach außen, solange sie Mitglied des Vorstandes ist. Danach wird die Stiftung durch den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandmitglied nach außen vertreten.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen; dies aber erst bei einem Stiftungsvermögen von mehr als 1 Mio. EUR.
§8
Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder/Innen des Vorstandes dies verlangen.
- Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Stimmen, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreterin, anwesend oder vertreten sind.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme (auch die vertretene) der/des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter/ in und dem Protokollanten/ in zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§9
Satzungsänderung
- Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren, die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern und die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen von Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit gefasst werden. Zu diesen Sitzungen lädt die/der Vorstandsvorsitzende.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind dieser mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
§ 10
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
- Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
- Er kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur vom Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes gefaßt werden.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.Sie sind dieser mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
§11
Vermögensanfall
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen jeweils zur Hälfte an die Missionszentrale der Franziskaner und an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, um es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§12
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des im Lande Thüringen geltenden Stiftungsrechts.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie Haushaltsplan; Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§13
In- Kraft- Treten
- Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Anerkennung der Stiftung in Kraft.